Richtlinie (EU) 2024/825 · anwendbar ab dem 27. September 2026
Was Ihr Onlineshop ab dem 27. September 2026 anzeigen muss
Am 27. September 2026 treten vier neue Informationspflichten für alle in Kraft, die in der Europäischen Union Waren an Verbraucher verkaufen. Sie stammen aus der Richtlinie (EU) 2024/825, die die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechterichtlinie ändert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt fest, wie zwei dieser Pflichten genau aussehen müssen.
Es handelt sich weder um ein Siegel, für das man sich anmeldet, noch um etwas, das nur große Händler betrifft. Es gilt für jeden Verkäufer, der an Verbraucher liefert, auch für ein Einzelunternehmen mit wenigen hundert Artikeln. Im Folgenden steht, was jede Pflicht konkret verlangt und was das für einen Shop auf WooCommerce bedeutet.
1. Der harmonisierte Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung
Jeder Verkäufer muss Verbraucher künftig in auffälliger Weise an die gesetzliche Gewährleistung erinnern. Gemeint ist das Recht, das Käufer ohnehin haben, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist: mindestens zwei Jahre, mit Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung und in bestimmten Fällen auf Minderung oder Erstattung.
Neu ist, dass Sie diesen Hinweis nicht selbst formulieren dürfen. Die Europäische Kommission hat eine einzige Grafik festgelegt, die unverändert anzuzeigen ist und in den 24 Amtssprachen der Union vorliegt. Online ist die farbige Fassung zu verwenden, und der QR-Code beziehungsweise der Link in der Grafik muss anklickbar sein und auf die passende Sprachfassung von Ihr Europa führen.
Zwei Punkte werden häufig missverstanden. Erstens ist dies eine Pflicht auf Shop-Ebene, nicht je Artikel. Die Leitlinien der Kommission nennen ausdrücklich die Möglichkeit, den Hinweis als allgemeine Erinnerung auf der Website zu platzieren. Sie müssen ihn also nicht auf jeder Produktseite wiederholen, solange er auffällig ist. Zweitens trifft die Pflicht nur Verkäufer, nicht Hersteller.
Achten Sie auf das Wort auffällig. Ein Link tief in den AGB genügt nicht. Eine sichtbare Zeile im Fußbereich, an der Kasse oder auf der Produktseite, die den vollständigen Hinweis öffnet, genügt.
2. Das EU-GARAN-Label bei einer Herstellergarantie
Manche Hersteller bieten freiwillig eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie an: eine Garantie für die gesamte Ware, ohne Zusatzkosten, mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren. Bietet ein Hersteller so etwas an, müssen Sie als Verkäufer das mit dem EU-GARAN-Label auffällig kenntlich machen, damit Kunden sofort erkennen, welche Ware diese Garantie hat.
Auch hier ist die Gestaltung vorgegeben. Das Label ist eine amtliche Grafik, in der Sie nur drei Angaben ausfüllen dürfen: die Anzahl der Jahre, den Namen des Herstellers und die Typenbezeichnung der Ware. Sonst darf nichts verändert werden.
Es gibt eine entlastende Feinheit, die viele Beiträge übergehen. Die Leitlinien halten fest, dass Verkäufer diese Information nicht aktiv beschaffen müssen, etwa durch Recherche auf produktspezifischen Websites der Hersteller. Der Hersteller soll Ihnen die Information zur Verfügung stellen. Erhalten Sie nichts, müssen Sie auch kein Label zeigen. Waren ohne eine solche Garantie bekommen schlicht kein Label.
Achten Sie allerdings darauf, eigene Garantien nicht so darzustellen, dass sie mit diesem Label verwechselt werden können. Eigene Garantien sind erlaubt, aber nicht in einer Form, die den Eindruck der amtlichen Haltbarkeitsgarantie erweckt.
3. Informationen zu Reparatur, Ersatzteilen und Software-Updates
Die dritte Pflicht betrifft die Reparierbarkeit und gehört zu den Angaben, die vor Vertragsschluss zu machen sind. Gibt es für eine Warengruppe einen europäischen Reparaturindex, ist dieser anzugeben. Gibt es keinen, geben Sie die übrigen Reparaturinformationen an, die der Hersteller bereitstellt.
In der Praxis geht es um vier Angaben: wie lange und zu welchem Preis Ersatzteile erhältlich sind, wo Reparatur- und Wartungsanleitungen zu finden sind, ob Einschränkungen gelten, wer reparieren darf, und bis wann es Software-Updates gibt, sofern die Ware solche benötigt.
Der letzte Punkt betrifft mehr Waren als gedacht. Alles mit Firmware fällt darunter, von der smarten Waage bis zum Akkuschrauber mit App. Für einen Shop mit Kleidung oder Büchern spielt diese Pflicht kaum eine Rolle, für Elektronik, Haushaltsgeräte und Möbel mit Bauteilen umso mehr.
4. Umweltaussagen, die Sie nicht belegen können
Die vierte Änderung greift am tiefsten ein, weil sie Texte betrifft, die heute schon auf tausenden Shops stehen. Die Richtlinie 2024/825 verbietet bestimmte Umweltaussagen ausdrücklich, unabhängig davon, ob sie in guter Absicht gemacht wurden.
- Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis. Begriffe wie umweltfreundlich, grün, nachhaltig oder öko sind nur zulässig, wenn Sie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können, etwa über das EU-Umweltzeichen. Ohne diese Anerkennung ist die Aussage verboten.
- Klimaneutral auf Basis von Kompensation. Die Behauptung, eine Ware sei klimaneutral, CO2-neutral oder klimapositiv, weil Emissionen ausgeglichen werden, ist nicht mehr zulässig. Gemeint sind ausdrücklich Aussagen, die auf Kompensation statt auf tatsächlicher Minderung beruhen.
- Selbst erfundene Siegel. Ein Nachhaltigkeitssiegel ist nur zulässig, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von einer Behörde eingeführt wurde. Ein eigenes grünes Abzeichen im Shop ist damit unzulässig.
- Versprechen für die Zukunft. Aussagen wie klimaneutral bis 2030 sind nur mit klaren, objektiven und öffentlichen Verpflichtungen zulässig, festgehalten in einem Umsetzungsplan, der von unabhängiger Stelle überwacht wird.
- Was ohnehin vorgeschrieben ist. Eine gesetzliche Anforderung als eigene Umweltleistung darzustellen, ist unzulässig. Ebenso eine Aussage über die gesamte Ware, die sich in Wahrheit nur auf einen Bestandteil bezieht.
Schwierig ist nicht die Regel selbst, sondern das Auffinden. Solche Wörter verteilen sich über Produktbeschreibungen, Kurzbeschreibungen, Kategorietexte und mitunter alte Beiträge, die man längst vergessen hat. Ein Shop mit einigen hundert Artikeln hat sie selten vollständig im Blick.
Was das für einen WooCommerce-Shop konkret bedeutet
WooCommerce erledigt davon von sich aus nichts. Es gibt keine Einstellung für den Gewährleistungshinweis, kein Feld für eine Haltbarkeitsgarantie, keinen Platz für Reparaturinformationen und keine Prüfung Ihrer Texte. Sie müssen also selbst:
- Den amtlichen Hinweis auffällig auf der Website zeigen, in der Sprache des Besuchers, unverändert und mit funktionierendem Link.
- Je Artikel erfassen, ob eine Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren vorliegt, und gegebenenfalls das amtliche Label mit nur den drei zulässigen Feldern zeigen.
- Reparaturinformationen bei den betroffenen Waren hinterlegen, am besten mit Vorgaben je Kategorie, damit Sie nicht hundertmal tippen.
- Ihre bestehenden Texte auf verbotene Aussagen durchgehen und je Fund festhalten, was Sie entschieden haben und warum.
Der letzte Punkt wird oft vergessen. Eine Behörde fragt nicht nur, ob die Aussage zutrifft, sondern auch, worauf Sie sich gestützt haben. Eine Entscheidung, die vor einem Jahr getroffen und nirgends dokumentiert wurde, lässt sich im Nachhinein schwer verteidigen.
Wobei ClaimProof hilft
ClaimProof ist ein kostenloses WooCommerce-Plugin, das diese vier Pflichten abdeckt. Der amtliche Hinweis in 24 Sprachen ist enthalten und erscheint auf der Produktseite, an der Kasse, im Fußbereich und in der Bestellbestätigung. Je Artikel tragen Sie Garantiejahre, Hersteller und Typ ein, woraufhin das amtliche GARAN-Label angezeigt wird. Reparaturinformationen hinterlegen Sie je Artikel oder je Kategorie, sie erscheinen in einem eigenen Reiter. Und ein Scanner durchsucht Ihre Produkt- und Variantentexte in fünfzehn Sprachen nach verbotenen Aussagen, mit einem Protokoll, in dem jede Entscheidung festgehalten wird.
Die kostenlose Version deckt die vier Pflichten vollständig ab. Die kostenpflichtige Version ergänzt Funktionen für größere Kataloge, etwa das Scannen von SEO-Texten, Alternativtexten und Seiten, ein Nachweisregister mit Ablaufdaten sowie einen exportierbaren Prüfpfad.
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Diese Seite erläutert die Regeln so, wie sie in der genannten Richtlinie, der Durchführungsverordnung und den Leitlinien stehen. Sie ist keine Rechtsberatung. Nationales Recht kann weiter gehen, etwa bei der Dauer der Gewährleistung oder bei Reparaturpflichten. Fragen Sie im Zweifel eine Anwältin oder einen Anwalt.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel.
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 mit Gestaltung und Inhalt des harmonisierten Hinweises und des EU-GARAN-Labels.
- Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anzeige des harmonisierten Hinweises und des EU-GARAN-Labels.
- Richtlinie (EU) 2019/771 über den Warenkauf, für die gesetzliche Gewährleistung.